§1 Der am 28. Juni 1990 gegründete Sportverein führt den Namen: »SV Jena-Zwätzen«. Er ist entstanden aus der BSG Carl Zeiss Jena Nord. Der Sitz des Vereins ist Jena. Er ist im Vereinsgericht des Amtsgerichts Jena eingetragen. |
§2 Der SV Jena-Zwätzen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein gewährleistet einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Übungsleitern. Er bemüht sich um den Erhalt und die Verbesserung der dazu nötigen Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§3 Der Verein besteht aus Abteilungen. Der Verein sieht sein Betätigungsfeld in Jena, insbesondere in den Ortsteilen Zwätzen, Löbstedt, Kunitz und Jena-Nord. |
§4 Organe des Sportvereins sind a) die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung, Im Abstand von drei Jahren sind die Organe des Vereins neu zu wählen. Dabei hat jedes anwesende Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Bei Delegiertenversammlungen wird durch den Vorstand ein Delegiertenschlüssel festgelegt. Bei der Wahl der Organe des Vereins besteht die Möglichkeit, geheim abzustimmen. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. |
§5 Die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung als höchstes Organ ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Dabei sind der Rechenschaftsbericht des Vorstandes vorzulegen, Aufgaben für die neue Wahlperiode zu beraten, entsprechende Wahlen vorzunehmen, die Finanzlage zu beraten und weitere Aufgaben festzulegen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von den Mitgliedern gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. |
§6 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht: sich in der von ihm gewünschten Sportart in einer Abteilung oder allgemeinen Sportgruppe zu betätigen und am Übungs‑, Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen, bei sportlicher Eignung gefördert zu werden, an allen von den Abteilungen oder dem Sportverein öffentlich organisierten Veranstaltungen teilzunehmen, die durch den Vorstand zur Verfügung gestellten Sportanlagen entsprechend zu nutzen, bei Sportunfällen den durch den Verein vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, mit Vollendung des 16. Lebensjahres Leitungen, Vorstände und Revisionsorgane zu wählen, Rechenschaft zu verlangen und sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst zur Kandidatur zu stellen, Vorschläge, Hinweise und Kritiken zur Arbeit der Abteilungen, Kommissionen und Leitungen einzubringen und deren Umsetzung zu verlangen, entsprechend der Ehrenordnung für besondere Verdienste im Sportverein würdiger Form geehrt zu werden. Jedes Mitglied hat die Pflicht: entsprechend dem olympischen Gedanken im Sportverein zu wirken, offen, ehrlich und kameradschaftlich aufzutreten, die Interessen des Vereins und die demokratischen Prinzipien des Organisationslebens zu wahren, sich sportlich fair bei Wettkämpfen und Veranstaltungen zu verhalten, die festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen, die bereitgestellten Sportanlagen und Sporteinrichtungen pfleglichst zu behandeln und die jeweiligen Nutzungsordnungen einzuhalten. |
§7 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die jeweilige Abteilungsleitung. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber der Abteilungsleitung erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitglieder in den Abteilungen festgesetzt. |
§8 Der Vorstand des Vereins (geschäftsführend im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertetenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln mit Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorsitzende beruft einen erweiterten Vorstand, dem die Abteilungsleiter der Abteilungen des Sportvereins und der Ehrenvorsitzende angehören. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Absätze 26 und 26a des Einkommenssteuergesetzes beschließen. Der Vorstand (geschäftsführend im Sinne des § 26 BGB) ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt. |
§9 Der Sportverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge; Zuwendungen von Fördermitteln der Kommune, des Landes, des Landessportbundes und anderer Einrichtungen; Einnahmen aus der Vereinsgaststätte; Spenden; Sammlungen; Stiftungen; Publikationen sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder; Einnahmen aus sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, aus Sportkursen und Dienstleistungen für gemeinnützige Zwecke; Werbe- und Sponsoreneinnahmen; Einnahmen aus Startgeldern und Nutzungsgebühren für Sportstätten. Im Sportverein und den Abteilungen gilt der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel nach der Satzung und Ordnungen des LSB, den Beschlüssen und Richtlinien der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsleitungen. |
§10 Durch die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung werden dem Wahlzyklus entsprechend Buch- und Kassenprüfer gewählt. Die Buch- und Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Organ und der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. |
§11 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jena für den Ortsteil Zwätzen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
§12 Die Satzung des SV Jena Zwätzen e. V., errichtet am 13. November 1992 (letzte Änderung eingetragen am 7. Februar 2002) wurde mit Beschluß der Delegiertenversammlung vom 17. November 2010 geändert. |