§1
Name und Sitz

Der am 28. Juni 1990 gegrün­dete Sportvere­in führt den Namen: »SV Jena-Zwätzen«. 

Er ist ent­standen aus der BSG Carl Zeiss Jena Nord.

Der Sitz des Vere­ins ist Jena. Er ist im Vere­ins­gericht des Amts­gerichts Jena eingetragen.

§2
Zweck

Der SV Jena-Zwätzen e.V. ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuer­begün­stigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht ins­beson­dere durch die Förderung sportlich­er Übun­gen und Leis­tun­gen. Der Vere­in gewährleis­tet einen regelmäßi­gen Train­ings- und Wet­tkampf­be­trieb und unter­stützt die Aus- und Weit­er­bil­dung von Train­ern und Übungsleit­ern. Er bemüht sich um den Erhalt und die Verbesserung der dazu nöti­gen Sportanlagen.

Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

§3
Struk­tur und ter­ri­to­ri­ales Betätigungsfeld

Der Vere­in beste­ht aus Abteilungen.

Der Vere­in sieht sein Betä­ti­gungs­feld in Jena, ins­beson­dere in den Ort­steilen Zwätzen, Löb­st­edt, Kunitz und Jena-Nord.

§4
Organe des Sportvereins

Organe des Sportvere­ins sind

a) die Mit­glieder- bzw. Delegierten­ver­samm­lung,
b) der Vor­stand,
c) die Leitun­gen der Abteilungen.

Im Abstand von drei Jahren sind die Organe des Vere­ins neu zu wählen. Dabei hat jedes anwe­sende Mit­glied ab dem 16. Leben­s­jahr eine Stimme. Bei Delegierten­ver­samm­lun­gen wird durch den Vor­stand ein Delegierten­schlüs­sel festgelegt.

Bei der Wahl der Organe des Vere­ins beste­ht die Möglichkeit, geheim abzus­tim­men. Entschei­dend ist die ein­fache Stim­men­mehrheit. Bei Stim­men­gle­ich­heit ist eine Stich­wahl erforderlich.

§5
Mit­glieder-/Delegierten­ver­samm­lung

Die Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung als höch­stes Organ ist bei Bedarf, min­destens jedoch alle drei Jahre vom Vor­stand schriftlich einzu­berufen. Dabei sind der Rechen­schafts­bericht des Vor­standes vorzule­gen, Auf­gaben für die neue Wahlpe­ri­ode zu berat­en, entsprechende Wahlen vorzunehmen, die Finan­zlage zu berat­en und weit­ere Auf­gaben festzulegen.

Außer­dem muss eine Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung ein­berufen wer­den, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn min­destens 1/3 der Mit­glieder die Ein­beru­fung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung ist vom Vor­stand schriftlich unter Ein­hal­tung ein­er Ein­ladungs­frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tage­sor­d­nung einzuberufen.

Ver­samm­lungsleit­er ist der 1. Vor­sitzende und im Falle sein­er Ver­hin­derung ein stel­lvertre­tender Vor­sitzen­der. Soll­ten diese nicht anwe­send sein, wird ein Ver­samm­lungsleit­er von den Mit­gliedern gewählt. Soweit der Schrift­führer nicht anwe­send ist, wird auch dieser von der Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung bestimmt.

Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung wer­den mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vere­in­szwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das vom Ver­samm­lungsleit­er und dem Schrift­führer zu unter­schreiben ist.

§6
Rechte und Pflicht­en der Mitglieder

Jedes Mit­glied des Vere­ins hat das Recht:

sich in der von ihm gewün­scht­en Sportart in ein­er Abteilung oder all­ge­meinen Sport­gruppe zu betäti­gen und am Übungs‑, Train­ings- und Wet­tkampf­be­trieb teilzunehmen,

bei sportlich­er Eig­nung gefördert zu werden,

an allen von den Abteilun­gen oder dem Sportvere­in öffentlich organ­isierten Ver­anstal­tun­gen teilzunehmen,

die durch den Vor­stand zur Ver­fü­gung gestell­ten Sportan­la­gen entsprechend zu nutzen,

bei Sportun­fällen den durch den Vere­in vere­in­barten Ver­sicherungss­chutz in Anspruch zu nehmen,

mit Vol­len­dung des 16. Leben­s­jahres Leitun­gen, Vorstände und Revi­sion­sor­gane zu wählen, Rechen­schaft zu ver­lan­gen und sich mit Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahres selb­st zur Kan­di­datur zu stellen,

Vorschläge, Hin­weise und Kri­tiken zur Arbeit der Abteilun­gen, Kom­mis­sio­nen und Leitun­gen einzubrin­gen und deren Umset­zung zu verlangen,

entsprechend der Ehrenord­nung für beson­dere Ver­di­en­ste im Sportvere­in würdi­ger Form geehrt zu werden.

Jedes Mit­glied hat die Pflicht:

entsprechend dem olymp­is­chen Gedanken im Sportvere­in zu wirken, offen, ehrlich und kam­er­ad­schaftlich aufzutreten,

die Inter­essen des Vere­ins und die demokratis­chen Prinzip­i­en des Organ­i­sa­tion­slebens zu wahren,

sich sportlich fair bei Wet­tkämpfen und Ver­anstal­tun­gen zu verhalten,

die fest­gelegten Mit­glieds­beiträge regelmäßig zu zahlen,

die bere­it­gestell­ten Sportan­la­gen und Sportein­rich­tun­gen pfleglichst zu behan­deln und die jew­eili­gen Nutzung­sor­d­nun­gen einzuhalten.

§7
Mit­glied­schaft

Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche Per­son und juris­tis­che Per­son wer­den. Über die Auf­nahme entschei­det nach schriftlichem Antrag die jew­eilige Abteilungsleitung. Bei Min­der­jähri­gen ist der Antrag durch die geset­zlichen Vertreter zu stellen.

Der Aus­tritt aus dem Vere­in ist jed­erzeit zuläs­sig. Er muss schriftlich gegenüber der Abteilungsleitung erk­lärt werden.

Ein Mit­glied kann aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den, wenn sein Ver­hal­ten in grober Weise gegen die Inter­essen des Vere­ins ver­stößt. Über den Auss­chluss entschei­det der Vorstand.

Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­glieds (bei juris­tis­chen Per­so­n­en mit deren Erlöschen).

Das aus­ge­tretene oder aus­geschlossene Mit­glied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.Das aus­ge­tretene oder aus­geschlossene Mit­glied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mit­glieder haben Mit­glieds­beiträge zu leis­ten. Die Höhe und Fäl­ligkeit der Mit­glieds­beiträge wer­den durch die Mit­glieder in den Abteilun­gen festgesetzt.

§8
Vor­stand

Der Vor­stand des Vere­ins (geschäfts­führend im Sinne des § 26 BGB) beste­ht aus dem Vor­sitzen­den, zwei stel­lverte­tenden Vor­sitzen­den, dem Schatzmeis­ter und dem Schrift­führer. Jed­er von ihnen ver­tritt den Vere­in einzeln mit Alleinvertretungsrecht.

Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vor­standsmit­glied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfol­gt ist.

Der Vor­sitzende beruft einen erweit­erten Vor­stand, dem die Abteilungsleit­er der Abteilun­gen des Sportvere­ins und der Ehren­vor­sitzende angehören.

Die Vere­in­sämter wer­den grund­sät­zlich ehre­namtlich aus­geübt. Der Vor­stand kann bei Bedarf und im Rah­men der haushalt­srechtlichen Möglichkeit­en des Vere­ins eine Vergü­tung nach Maß­gabe ein­er Aufwand­sentschädi­gung im Sinne des § 3 Absätze 26 und 26a des Einkom­menss­teuerge­set­zes beschließen.

Der Vor­stand (geschäfts­führend im Sinne des § 26 BGB) ist zu redak­tionellen Änderun­gen der Satzung und Änderun­gen, die auf Grund von Bean­stan­dun­gen des Reg­is­terg­erichts oder zur Erlan­gung der Gemein­nützigkeit erforder­lich sind, ermächtigt.

§9
Finanzierungs­grund­sätze

Der Sportvere­in finanziert sich durch Mit­glieds­beiträge; Zuwen­dun­gen von För­der­mit­teln der Kom­mune, des Lan­des, des Lan­dess­port­bun­des und ander­er Ein­rich­tun­gen; Ein­nah­men aus der Vere­ins­gast­stätte; Spenden; Samm­lun­gen; Stiftun­gen; Pub­lika­tio­nen sowie die finanziellen Beiträge fördern­der Mit­glieder; Ein­nah­men aus sportlichen und kul­turellen Ver­anstal­tun­gen, aus Sportkursen und Dien­stleis­tun­gen für gemein­nützige Zwecke; Werbe- und Spon­sorenein­nah­men; Ein­nah­men aus Start­geldern und Nutzungs­ge­bühren für Sportstätten.

Im Sportvere­in und den Abteilun­gen gilt der Grund­satz der eigen­ver­ant­wortlichen Ver­wal­tung und Ver­wen­dung der finanziellen und materiellen Mit­tel nach der Satzung und Ord­nun­gen des LSB, den Beschlüssen und Richtlin­ien der Mit­glieder- bzw. Delegierten­ver­samm­lung, des Vor­standes und der Abteilungsleitungen.

§10
Revi­sion­sor­gan

Durch die Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung wer­den dem Wahlzyk­lus entsprechend Buch- und Kassen­prüfer gewählt. Die Buch- und Kassen­prüfer sind ein vom Vor­stand unab­hängiges Organ und der Mit­gliederver­samm­lung bzw. Delegierten­ver­samm­lung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§11
Auflö­sung, Anfall des Vereinsvermögens

Der Vere­in kann durch Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung aufgelöst wer­den. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforderlich.

Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Stadt Jena für den Ort­steil Zwätzen, der es unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke zu ver­wen­den hat.

§12
Schluss­bes­tim­mung

Die Satzung des SV Jena Zwätzen e. V., errichtet am 13. Novem­ber 1992 (let­zte Änderung einge­tra­gen am 7. Feb­ru­ar 2002) wurde mit Beschluß der Delegierten­ver­samm­lung vom 17. Novem­ber 2010 geändert.